Satzung Funken 1958 e.V.

Mülheim an der Ruhr

SI         Name, Sitz und Zweck

1 .1       Der Verein führt den Namen:

Prinzengarde Rote Funken 1958 e.V. Mülheim an der Ruhr

der Prinzengarde Rote 

1 .2       Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

1 .3        Die Farben des Vereins sind Gold und Rot.

1 .4 Der Verein wurde am 16.03.1958 in Mülheim an der Ruhr gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr unter der Nummer VR 579 eingetragen.

1 .5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1 .6 Zweck des Vereins ist Pflege und Förderung des heimatlichen karnevalistischen Brauchtums und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Organisation, Gestaltung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen und Beteiligung an Karnevalsumzügen.

1 .7        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausnahmen hiervon sind Auslagenersatz oder eventuelle Aufwandsentschädigungen (Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1 .8 Der Verein ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval, Sitz Köln, und dem zuständigen Regionalverband.

1 .9       Das Geschäftsjahr geht vom 01. April bis zum 31. März.

Mitgliedschaft

Mitglied im Verein kann jede interessierte, unbescholtene Person werden.

Minderjährige Personen bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.

2.2 Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die vorher ausgehändigte Satzung an.

 

2.3          Die Mitgliedschaft endet:

2.3.1 durch erklärten Austritt, der bis spätestens 14 Tage nach Aschermittwoch des betreffenden Jahres durch Einschreiben an den Vorstand dort eingegangen sein muss. Die Beitragspflicht endet mit Ende des Geschäftsjahres.

2.3.2      durch Ausschluss.

Ausschlussgründe sind:

  • grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse; bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten;
  • Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorangegangener zweimaliger Anmahnung.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands.

Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von vier Wochen an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.

2.5 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle gegenseitigen Rechte und Ansprüche, bis auf die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der rückständigen Beiträge.

2.6 Beim Erlöschen der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum inklusive des Mitgliedsordens (Hausorden) in brauchbarem Zustand dem Verein zurückzugeben.

2.7        Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. aktiven Mitgliedern,
  2. passiven Mitgliedern und
  3. Mitgliedern mit Ehrentiteln.

2.8          Mitglieder mit Ehrentiteln unterscheiden sich in

a) Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ernannt wurden. Dies können sein:

  • Ehrenvorsitzende/r,
  • Ehrenpräsident/in,  Ehrenmitglied oder Senator/in.

Diese Mitglieder sind beitragsfrei.

b) Mitglieder, die als Ehrensenator/in dem Verein beitreten.

2.9            Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

2.10         In den Vorstand wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

2.11 Stimmberechtigt und in den Vorstand wählbar sind ausschließlich Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge inklusive die des laufenden Geschäftsjahres entrichtet haben.

          Rechte und Pflichten

3.1           Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

 

Funken_26.IO.2016

3.2 Die Mitglieder können Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

3.3           Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsziele zu fördern und zu unterstützen.

3.4 Die Mitgliedsbeiträge sind Bringeschuld. Sie sind jeweils bis zum 01. Juni des Jahres zu zahlen, oder, wie es zwischen Mitglied und dem Verein vereinbart wurde. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Eine Befreiung von der Beitragszahlung kann nur nach Antrag vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

Vereinsorgane

4.1         Vereinsorgane sind:

  1. die Jahreshauptversammlung
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand

4.2 Die Organe haben über ihre Zusammenkünfte Niederschriften zu fertigen, die nach Genehmigung von der die Versammlung leitenden Person und der protokollierenden Person zu unterzeichnen sind.

Die Jahreshauptversammlung

5.1 Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr im Juni statt. Sie ist oberstes Organ der Gesellschaft.

5.2 Die Jahreshauptversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich per E-Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse einzuberufen. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen.

5.3       Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig.

5.4 Anträge an die Jahreshauptversammlung sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die später eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, sind als Dringlichkeitsanträge zugelassen, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließen.

5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der die Versammlung leitenden Person. Alle Beschlüsse bedürfen der wörtlichen Niederschrift im Protokoll.

5.6 Zur Genehmigung der Satzung oder einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5.7 Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/innen, Entgegennahme von Erklärungen und Berichten des Vorstandes, Beratung und Beschlussfassung über Vorschläge und Anträge aus der Versammlung und vom Vorstand, die Beschlussfassung zu Satzungsänderun-

 

Funken_26.IO.2016

gen, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie die Unterstützung des Vorstandes bei der Planung von Veranstaltungen.

5.8 Die Jahreshauptversammlung hat die Möglichkeit, zusätzliche Vorstandsämter entsprechend den aktuellen Anforderungen des Vereins einzurichten.

5.9 Vor der Jahreshauptversammlung wird die Vereinskasse für das abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jährlich ein/e Kassenprüfer/in zu wählen ist.

5.10 Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das mindestens die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Dieses ist den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung zeitnah zur Versammlung zur Kenntnis zu geben. Nach einer Einspruchsfrist von zwei Wochen genehmigt der Vorstand das Protokoll.

5.1 1         Die Wahl des Vorstandes wird nach folgender Wahlordnung vorgenommen:

In den Jahren mit ungerader Endzahl werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt:

  1. 1. Vorsitzende/r,
  2. Schatzmeister/in,
  3. Präsident/in,
  4. Schriftführer/in,
  5. 2. Geschäftsführer/in,
  6. Zeugwart/in,
  7. Bühnenbaumeister/in,
  8. Wagenbaumeister/in

In den Jahren mit gerader Endzahl werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt:

  1. 2. Vorsitzende/r,
  2. 1. Geschäftsführer/in,
  3. 2. Schatzmeister/in,
  4. Programmleiter/in,
  5. bis zu 2 Vizepräsident/innen,
  6. Pressesprecher/in
  7. Jugendbeauftragte/r
  8. Gardeleiter/in
  9. ggf. weitere Vorstandsmitglieder entsprechend S 5.8.
    1. Eine Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durchzuführen oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt. Mitgliederversammlungen sind mindestens dreimal im Jahr durchzuführen.

Die/der Senatspräsident/in wird von den unter S 2.8.1 aufgeführten Mitgliedern mit Ehrentiteln in einer eigenen Versammlung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer aus, wählt die Mitgliederversammlung eine/n kommissarische/n Vertreter/in, die/der dessen Amtszeit zu Ende führt. Scheiden alle geschäftsführenden Vorstandsmitglieder aus ist innerhalb von 6 Wochen eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.

 

Funken_26.10.2016

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden per Brief eingeladen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung wie unter S 5.7 beschrieben mit Ausnahme der Durchführung von planmäßigen Vorstandswahlen.
  3. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu erstellen, die mindestens die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse beinhaltet. Dieses wird den Mitgliedern zeitnah zugesandt und durch die folgende Mitgliederversammlung genehmigt. Ist die folgende Versammlung die Jahreshauptversammlung, so wird das Protokoll dort genehmigt.

           Der Vorstand

7.1         Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand, dem angehören:  die/der 1. Vorsitzende  die/der 2. Vorsitzende  die/der 1. Geschäftsführer/in  die/der 1. Schatzmeister/in
  2. dem erweiterten Vorstand, dem angehören:  die/der Präsidentin  die/der Schriftführer/in  die/der 2. Geschäftsführer/in  die/der 2. Schatzmeister/in  die/der Senatspräsident/in  bis zu 2 Vizepräsident/innen  die/der Programmleiter/in  die/der Pressesprecher/in  die/der Jugendbeauftragte  die/der Gardeleiter/in  die/der Zeugwart/in  die/der Bühnenbaumeister/in  die/der Wagenbaumeister/in  ggf. weitere Vorstandsmitglieder entsprechend S 5.8
    1. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist mit Ausnahme der Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstands möglich. In diesem Fall hat das Vorstandsmitglied bei Abstimmungen allerdings als Person nur 1 Stimme.

Die Trainer/innen der Garden nehmen an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.

 

Funken_26.IO.2016

  1. Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied, die gemeinsam den Verein vertreten.
  2. Die/Der Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und ist in seinem Geschäftsbereich nur mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Sie/Er ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Nach der Jahreshauptversammlung wird der von ihr/ihm dargelegte Etat für das laufende Geschäftsjahr vom geschäftsführenden Vorstand beraten und verabschiedet.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von den Versammlungen gefassten Beschlüsse. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält, den Verein im Sinne der Satzung zu leiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie der Erlass von Nebenordnungen.

Bei Handlungen von Beauftragten gegenüber Dritten bleibt der geschäftsführende Vorstand federführend.

Auflösung des Vereins

8.1 Die Auflösung des Vereins darf nur in einer eigens dazu einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung dieser Versammlung muss per Einschreiben spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen.

8.2 Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

8.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Kinder- und Jugendhospiz Regenbogenland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Schlussbestimmungen

9.1 Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.

Vorstehende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 26.10.2016 beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr in Kraft. Die bisherige Satzung vom 17.04.2013 einschließlich aller Ergänzungen verliert hiermit ihre Gültigkeit.

Svenja Ba

Schatzmeisterin                                                     Protokollantin

 

Logo

© Copyright. 2018 Prinzengarde Rote Funken 1958 e.V.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.